Radschlägermarkt

Allgemeine Geschäftsbedingungen der MH MarktEvents GmbH & Co. KG – im folgenden Veranstalter genannt

§1 Durchführung der Veranstaltung und Warenzulassung

Für die Ausrichtung der Veranstaltung und Warengenehmigung gelten in folgender Reihenfolge:

  1. Die konkret erteilte behördliche Genehmigung. Diese gilt in der konkreten Ausgestaltung für und gegen den Teilnehmer.
  2. Die Gewerbeordnung sowie die sonstigen gesetzlichen Vorschriften.
  3. Die Ausschreibung des Veranstalters.
  4. Die konkrete Einzelweisung des Veranstalters an Ort und Stelle.

§2 Unverbindlichkeit genannter Termine, die nachträgliche Änderung der Ausrichtung der Veranstaltung und Warenzulassung.

(1) Die vom Veranstalter genannten Termine sind geplante Termine. Aus verschiedensten Gründen kann sich für den Veranstalter die Veranlassung ergeben, Termine zu ändern bzw. von der Durchführung der geplanten Veranstaltung Abstand zu nehmen. Folglich sind die genannten Termine für den Veranstalter unverbindlich. Der Teilnehmer ist daher in seinem eigenen Interesse gehalten, sich beim Veranstalter rechtzeitig zu erkundigen, ob der geplante Termin realisiert wird. Will der Veranstalter einen benannten Termin nicht realisieren, so hält der Veranstalter im Rahmen der vorhandenen Informationsmöglichkeiten (im Internet: www.radschlaegermarkt-duesseldorf.de und unter folgender Telefonnummer: 0211-4719-211) die notwendigen Informationen bereit. Wird der in Aussicht genommene Termin vom Veranstalter nicht realisiert, so beschränken sich alle Ansprüche des Teilnehmers auf die Gutschrift bereits entrichteten Mietzinses.

(2) Erfolgt eine Änderung oder Einschränkung der behördlichen Genehmigung, so wirkt diese für und gegen den Teilnehmer. Durch die Änderung oder Einschränkung der behördlichen Genehmigung werden die sonstigen Vertragspflichten der Parteien nicht berührt. Insbesondere sind Ansprüche wegen Umsatzausfall und dergleichen hierdurch nicht gegeben.

(3)Werden behördlich erteilte Genehmigungen – aus welchen Gründen auch immer – geändert oder eingeschränkt oder wird eine beantragte Genehmigung nicht oder nur eingeschränkt erteilt, so ist der Veranstalter nach seiner Wahl berechtigt, die Veranstaltung abzusagen oder entsprechend der tatsächlich erteilten Genehmigung durchzuführen. Sagt der Veranstalter die Veranstaltung ab, so entstehen hierdurch dem Teilnehmer keinerlei Schadensersatzansprüche gegen den Veranstalter. Sollte der Markt infolge höherer Gewalt (Naturereignis, Epidemie oder dergleichen) nicht durchgeführt werden können oder muss der Markt während der Betriebszeit unterbrochen, abgebrochen oder eingeschränkt werden, besteht für die Marktteilnehmer kein Anspruch auf eine Ertragsausfallentschädigung, einen Unkostenbeitrag oder auf die Rückerstattung der Standmieten. Der Veranstalter ist auch berechtigt, aus organisatorischen Gründen die Ausrichtung der Veranstaltung und die Warenzulassung zu ändern. Auch hierbei entstehen dem Teilnehmer keine Schadensersatzansprüche gegen den Veranstalter, ebenso keine Ansprüche wegen Einnahmeausfall, Umsatzverlust und dergleichen.

(4) Bei einer Änderung der Ausrichtung der Veranstaltung oder einer Änderung der Warenzulassung ist der Teilnehmer verpflichtet, diesen Änderungen Rechnung zu tragen. Kommt der Teilnehmer seinen diesbezüglichen Pflichten nicht nach, so ist der Veranstalter berechtigt, den Vertrag mit dem Teilnehmer fristlos zu kündigen. Darüber hinausgehende Ansprüche des Veranstalters gegen den Teilnehmer bleiben unberührt.

§3 Teilnehmer

(1) Teilnehmer können Unternehmer im Sinne des §14 BGB sein.

(2) Betreiber von Sonderständen müssen ihre Qualifikation bzw. die Berechtigung jederzeit nachweisen können.

(4) Jeder Teilnehmer versichert die Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Einhaltung aller wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, evtl. teilnehmende Reisegewerbetreibende müssen im Besitz einer gültigen Reisegewerbekarte sein.

(5) Dem Teilnehmer ist bekannt, dass der Veranstalter im Verhältnis zum Teilnehmer nicht einem Kontrahierungszwang unterliegt.

(6) Der Veranstalter schuldet in Bezug auf den Teilnehmer keinen Konkurrenzschutz.

(7) Soweit der Teilnehmer Sonderstände und / oder gastronomische Einrichtungen auf der betreffenden Veranstaltung betreiben will, so kann Vertragsschluss mit dem Veranstalter nur vor der Veranstaltung erfolgen.

§4 Zahlung

(1) Es wird Vorkasse vereinbart. Der Teilnehmer ist verpflichtet, alle vertraglichen Zahlungen im Voraus zu entrichten. Der Teilnehmer kann nur dann zur Veranstaltung zugelassen werden, wenn er den Zahlungsnachweis einen Tag vor der Veranstaltung vorlegt, damit eine Standbestätigung ausgestellt und zugestellt werden kann. Für den Fall der Nichteinlösung erstattet der Teilnehmer dem Veranstalter den organisatorischen Mehraufwand und die Bankgebühren in Höhe von zusammen 11,00 Euro. Bei Gastronomie und Sonderständen von zusammen 20,00 Euro.

Buchungen für Standplätze werden zu den bekanntgegebenen Bürozeiten sowie telefonisch und per mail entgegen genommen. Reservierung des Standes erfolgt in der direkten Folge nur gegen Vorkasse. Sollte die Bezahlung nicht rechtzeitig (spätestens bis 48 Stunden vor dem Tag der Veranstaltung) eingegangen sein, muss Barzahlung oder Kartenzahlung vor Ort erfolgen.
Da eine Buchung verbindlich vorgenommen wird, wird bei Absagen oder Änderungen bis 48 Stunden vor dem Tag der Veranstaltung eine Gebühr von 10% der Standkosten, mindestens aber 5,- Euro, erhoben, sollte eine Absage in den 48 Stunden vor dem Tag der Veranstaltung erfolgen, ist der volle Standpreis zu zahlen.

Buchungen werden verbindlich mit der Annahme der Buchung durch die Rechnungsstellung und Zusendung der Rechnung (per mail, per Post) unsererseits.

Für den Fall der Nichteinlösung einer Zahlung erstattet der Teilnehmer dem Veranstalter den organisatorischen Mehraufwand und die Bankgebühren in Höhe von zusammen 11,00 Euro. Bei Gastronomie und Sonderständen von zusammen 20,00 Euro.

(2) Die vom Teilnehmer angegebene Fläche wird der Berechnung zugrunde gelegt. Sollte bei der Nachprüfung festgestellt werden, dass tatsächlich eine größere Meterzahl, eine andere Warenart, Ware außerhalb der zugewiesenen Standplatzgröße in Anspruch genommen ist, erfolgt entsprechende Nachzahlung. Stände von Teilnehmern, deren Kfz am Stand verbleibt, werden entsprechend der Kfz-Länge, mindestens jedoch mit 5 m berechnet.

(3) Hinsichtlich entstehender Nebenkosten – wie z.B. Energiekosten, Nebengebühren etc. – legt der Veranstalter einen Pauschalbetrag fest. Einzelnachweis durch den Veranstalter schuldet dieser nicht.

(4) Liegt bis spätestens 48 Stunden vor dem Tag der Veranstaltung der Nachweis der Zahlung aller vom Teilnehmer geschuldeten Beträge nicht vor, verfällt die Reservierung, es besteht kein Anspruch auf den gebuchten (aber nicht bezahlten) Standplatz. Es fallen o.g. Bearbeitungsgebühren an, die nachträglich in Rechnung gestellt werden.

(5) Dem Veranstalter steht bezüglich seiner Ansprüche aus dem Vertrag an den Waren des Teilnehmers ein Pfandrecht zu. Der Teilnehmer erklärt, dass alle von ihm präsentierten Waren in seinem freien Eigentum stehen und nicht mit Rechten Dritten belastet sind. Der Veranstalter ist berechtigt, die Einräumung des Besitzes an den Waren zu verlangen, wenn der Teilnehmer nicht die Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche des Veranstalters nachweist. Die Parteien verzichten insoweit ausdrücklich auf den Eintritt der weiteren Bedingung des §1234 BGB.

§5 Standplatz

(1) Der Teilnehmer hat keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung eines bestimmten Standplatzes. Angaben des Veranstalters über den Standort des Standplatzes erfolgen immer vorbehaltlich der konkreten Zuweisung an Ort und Stelle resp. der schriftlichen Angabe auf der zugesandten/ausgehändigten Standbestätigung, genannt Platzkarte. In keinem Fall sind solche Angaben zugesicherte Eigenschaften bzw. vertraglich geschuldete Zurverfügungstellung des angegebenen Standplatzes.

(2) Entscheidend für die Lage des Standplatzes ist die konkrete Zuweisung auf der schriftlichen Bestätigung, im Zweifel die Zuweisung an Ort und Stelle, die der Veranstalter vornimmt. Der Veranstalter ist auch während der Veranstaltung berechtigt, dem Teilnehmer einen anderen Standplatz zuzuweisen. Hierfür müssen jedoch organisatorische Gründe vorliegen. Bei Änderung des zugewiesenen Standplatzes entstehen für den Teilnehmer keinerlei Ansprüche gegen den Veranstalter.

(3) Der Veranstalter sichert auch bezüglich des Standplatzes keinerlei Eigenschaften, insbesondere Umsatzmöglichkeiten zu.

(4) Die Vorschriften der §§ 536, 536a BGB werden ausgeschlossen.

(5) Der Anbieter muss am Veranstaltungstag spätestens um 09.00 Uhr am Veranstaltungsort eintreffen. Nach 09.30 Uhr ist die Reservierung des Standplatzes nicht mehr gewährleistet. Die Zahlungspflicht bleibt bestehen; schon gezahlte Beträge werden nicht zurück erstattet.

(6) Die Neuausfertigung der Standbestätigung ist kostenpflichtig. Je neu ausgestellter Bestätigung bzw. Kopie fallen Kosten von 5,- Euro an, die VOR Zusendung oder Ausgabe der Kopie zu zahlen sind.

§6 Warenpräsentation

(1) Bei der Warenpräsentation hat der Teilnehmer alle gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Insbesondere ist die Präsentation von nationalsozialistischen Schriften und Emblemen, Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, kriegs- und gewaltverherrlichenden Schriften, pornografischen Artikeln, Hehlerware sowie von Waren, die aus Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erlangt worden sind, untersagt, ferner nicht ordnungsgemäß lizenzierte Tonträger und andere Datenträger. Ohne dass es einer Abmahnung des Veranstalters bedarf, ist bei einem Verstoß des Teilnehmers gegen diese Vorschrift der Veranstalter berechtigt, das Vertragsverhältnis mit dem Teilnehmer fristlos zu kündigen, ohne dass der Teilnehmer hieraus irgendwelche Ansprüche ableiten kann, erst recht nicht auf Rückzahlung an den Veranstalter gezahlter Beträge.

(2) Der gewerblich agierende Teilnehmer ist darüber hinaus verpflichtet, seinen Namen, seine Firma unter vollständiger Angabe der rechtsgültigen Bezeichnung sowie der zum Zeitpunkt der Veranstaltung aktuellen Anschrift des Teilnehmers deutlich sichtbar an seinem Stand anzubringen resp. auf Anfrage bereit zu halten. Sämtliche Leistungen und Waren des gewerblich tätigen Teilnehmers sind durch eine deutlich beschriftete und angebrachte Preisliste der jeweiligen Waren für Dritte zu kennzeichnen. Auf Verlangen des Veranstalters ist der Teilnehmer verpflichtet, seine Steuernummer zu benennen. Kommt er dem entsprechenden Verlangen des Veranstalters nicht nach, so ist der Veranstalter ohne dass es einer Abmahnung bedarf berechtigt, das Vertragsverhältnis mit dem Teilnehmer fristlos zu kündigen, ohne dass der Teilnehmer hieraus gegen den Veranstalter irgendwelche Ansprüche ableiten kann.

(3) Der Teilnehmer ist verpflichtet, jede Warenpräsentation zu unterlassen, die als gefährlich einzustufen ist. Hierbei ist unter gefährlich bereits eine solche Warenpräsentation zu verstehen, die geeignet ist, Gefahr für Besucher oder andere Teilnehmer hervorzurufen.

(4) Der Veranstalter ist berechtigt, einzelne Waren von der Präsentation auszuschließen, um dem Charakter der Gesamtveranstaltung zu entsprechen.

(5) Der Teilnehmer ist verpflichtet, den Stand während der Öffnungszeiten der Veranstaltung durchgängig besetzt zu halten. Kommt der Teilnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Veranstalter den betreffenden Teilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Veranstaltung ausschließen.

(6) Ferner sind bei Warenpräsentationen vom Teilnehmer alle gesetzlichen Vorschriften einzuhalten.

(7) Alle Waren sind mit Preisen auszuzeichnen.

§7 Reinhaltung des Standplatzes

(1) Der Teilnehmer ist verpflichtet, seinen Standplatz und seinen Stand sauber zu halten. Dazu hat er alles zu unternehmen, was diesem dienlich ist. Dazu gehören ggf. das Unterlegen des Standes, das Mitnehmen des an seinem Stand angefallenen Mülls und dessen ordnungsgemäßer Entsorgung. Der Teilnehmer, der einen Gastro-Spezialstand unterhält,  hat dafür Sorge zu tragen, dass ausreichend große Abfallbehälter in der direkten Nähe seines Standes aufgestellt werden. Die gefüllten Müllsäcke sind nach der Veranstaltung mitzunehmen. Ansonsten wird der Beseitigungs- und Entsorgungsaufwand gesondert berechnet.

(2) Sämtliche gewässerschädigende Stoffe und / oder Verbindungen dürfen nicht in die Kanalisation oder in offene Gewässer gebracht werden.

(3) Verschmutzungen des Veranstaltungsgeländes und der sich auf dem Veranstaltungsgelände befindlichen Kanalisation durch Fremdstoffe wie Fette, Öle, Farben, o.ä. sind durch vorbeugende Maßnahmen zu vermeiden. Sollten dennoch Verschmutzungen entstehen, so sind diese vom Teilnehmer zu beseitigen, andernfalls hat der Anbieter die entstehenden Kosten der Reinigung zu tragen.

(4) Die Vertragsparteien sind der übereinstimmenden Auffassung, dass insoweit die Vorschriften der §§ 281 Abs. 2, 323 Abs. 2 BGB vorliegen.

(5) Der Teilnehmer ist insbesondere verpflichtet, alle angefallenen Abfälle umweltfreundlich entsprechend der gesetzlichen oder behördlichen Anordnung zu entsorgen.

§8 Standaufbau und Standabbau

(1) Die Standaufbau- und Abbauzeiten ergeben sich aus der Ausstellerinformation resp. Marktordnung. Der Teilnehmer ist verpflichtet die Auf- und Abbauzeiten genau einzuhalten. Nimmt der Teilnehmer nicht den Standaufbau vor, so wird vermutet, dass der Teilnehmer nicht an der Veranstaltung teilnehmen will. Der Veranstalter ist dann berechtigt, über den Standplatz anderweitig zu verfügen. Zu Beginn der Öffnungszeiten muss in jedem Fall der Standaufbau abgeschlossen sein.

(2) Der Teilnehmer ist verpflichtet bei Auf- und Abbau eine Belästigung und Gefährdung anderer Teilnehmer oder Besucher zu vermeiden.

(3) Der Teilnehmer ist verpflichtet bei Auf- und Abbau einen verkehrssicheren Zustand herzustellen.

(4) Aus Sicherheitsgründen ist das Verlassen des Veranstaltungsgeländes mit einem Fahrzeug nicht vor 16.00 Uhr gestattet. Es besteht ein Fahrverbot auf dem gesamten Marktgelände zwischen 10 und 16 Uhr.

§9 Standabgrenzung / Sonderleistungen des Veranstalters

(1) Der Teilnehmer ist verpflichtet bei der Standgestaltung die Standabgrenzung genau einzuhalten. Auch bei Vorliegen der Einwilligung des Teilnehmernachbarn ist es dem Teilnehmer nicht gestattet, die Standabgrenzungen zu verändern. Eine Standausweitung ist grundsätzlich unzulässig ohne Absprache mit dem Veranstalter. Die vom Teilnehmer genutzte Fläche wird der Berechnung zugrunde gelegt (§4, 2)

(2) Anteilige Untervermietung durch den Aussteller ist nicht zulässig.

(3) Stellt der Veranstalter Sonderleistungen zu Verfügung, so erfolgt dies grundsätzlich zu Lasten des Teilnehmers. Die Preise werden auf Anfrage bekannt gegeben. Eine Verpflichtung, Sonderleistungen zur Verfügung zu stellen, besteht seitens des Veranstalters nicht.

§10 Verkehrssicherungspflicht und Haftung des Teilnehmers

(1) Der Teilnehmer ist zur Entlastung des Veranstalters verpflichtet, alle Verkehrssicherungspflichten zu erfüllen. Dies erfasst auch den Durchgangsbereich bis zum Beginn des nächsten Standes. Insoweit ist der Teilnehmer Gesamtschuldner mit den Teilnehmern, deren Stände an den betroffenen Bereich angrenzen. Der Teilnehmer ist verpflichtet, nur geprüfte Energieanlagen zu benutzen. Schläuche und Stromkabel müssen durch rutschfeste Gummimatten abgedeckt werden, die Verlegung selbiger muss mit dem Techniker vor Ort abgestimmt werden.

(2) Der gewerbliche Betreiber eines Gastro-/Sonderstandes ist verpflichtet eine Versicherung abzuschließen. Diese Versicherung muss im ausreichenden Umfang sämtliche Schäden abdecken, die aus der Nichteinhaltung der Verkehrssicherungspflicht entstehen können.

(3) Bei Eintritt von Drittschäden wird zu Lasten des Teilnehmers vermutet, dass diese Schäden auf der Nichteinhaltung der Verkehrssicherungspflicht beruhen. Der Teilnehmer hat daher im Verhältnis zum Veranstalter nachzuweisen, dass er die Verkehrssicherungspflicht eingehalten hat.

(4) Liegt ein nicht verkehrssicherer Zustand vor, so hat unabhängig von allen oben stehenden Verpflichtungen der Teilnehmer den Veranstalter hierauf hinzuweisen. Dies gilt auch, soweit ein nicht verkehrssicherer Zustand bei anderen Teilnehmern feststellbar ist. Dies gilt in jedem Fall bezüglich der Teilnehmer, die rechts und links, sowie gegenüber und schräg gegenüber des betreffenden Teilnehmers zugewiesenen Standes teilnehmen. Ist für den Veranstalter nicht erkennbar, bzw. bestehen unterschiedliche Auffassungen ob der verkehrssichere Zustand im Verantwortungsbereich des einen oder anderen Teilnehmer liegt, so haften alle in Betracht kommenden Teilnehmer gesamtschuldnerisch dem Veranstalter.

(5) Wird Strom zur Verfügung gestellt, so ist es dem Teilnehmer verboten, an den Stromzuführungen Veränderungen vorzunehmen. Stellt der Teilnehmer einen Schaden an der Zuleitung fest, so ist er verpflichtet, den Veranstalter hierauf hinzuweisen. Zu Lasten des betreffenden Teilnehmers wird dann fachmännisch der Defekt beseitigt. Es gelten §§ 281 Abs. 2, 323 Abs. 2,4 BGB.

(6) Der Teilnehmer ist verpflichtet, den Veranstalter von der Inanspruchnahme Dritter wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht freizustellen.

(7) Im Übrigen ist der Teilnehmer verpflichtet, den Anordnungen und Weisungen des Veranstalters oder dessen Beauftragten Folge zu leisten. Er ist insbesondere verpflichtet, Notausgänge, Ein- und Ausgänge, Rettungswege, Feuerlöscheinrichtungen, Hydranten, Kanaldeckel und Energieversorgungseinrichtungen freizuhalten. Der Teilnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass von seinem Geschäft keine Behinderung oder Gefährdungen ausgehen.
Auf dem monatlich stattfindenden Radschlägermarkt besteht in der Zeit von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr ein Marktfahrverbot, für jegliche Fahrzeuge. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot oder gegen entsprechende Anordnungen des Ordnungspersonals können mit einem sofort fälligen Strafgeld von mindestens 100 Euro geahndet werden bzw. können ein dauerhaftes Marktverbot nach sich ziehen.

(8) Der Teilnehmer haftet für sämtliche Schäden, die durch den Betrieb seines Geschäfts entstehen oder auf ihn zurückzuführen sind. Die Haftung erstreckt sich auch auf Schäden, die von den Erfüllungs-/ Verrichtungsgehilfen des Teilnehmers verursacht werden, selbst wenn diese nicht im Interesse und mit Willen des Teilnehmers handeln. Insoweit haftet der Teilnehmer gesamtschuldnerisch mit seinen Erfüllungs-/ Verrichtungsgehilfen. Der Teilnehmer ist verpflichtet, den Veranstalter vor der Inanspruchnahme Dritter freizustellen.

(9) Insbesondere ist der Teilnehmer verpflichtet, gesetzlich und behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen in betriebsfähigem Zustand vorzuhalten, einschließlich etwaiger Feuerlöscheinrichtungen.

§11 Gastronomiestände / -Einrichtungen, Sonderstände

(1) Soweit der Teilnehmer Sonderstände und/oder Gastronomieeinrichtungen betreibt, so ist er insbesondere verpflichtet, auch alle Vorschriften des Jugendschutzes sowie des Gaststättenrechts einzuhalten. Nach Wahl des Veranstalters ist der Teilnehmer verpflichtet, Mehrweggeschirr und / oder umweltfreundliches bzw. recyclebares Material zu verwenden.

(2) Die vereinbarte Standgebühr bleibt im laufenden Kalenderjahr unter Vorbehalt einer Preisanpassung gültig.

(3) Eine Stornierungsmöglichkeit für Gastronomie und Sonderstände ist nicht vereinbart. Demgemäß ist der Teilnehmer zur Entrichtung des Entgelts auch dann verpflichtet wenn er an der Veranstaltung nicht teilnimmt und/oder nicht erscheint.

(4) Nicht beglichene Standgebühren müssen am Tag der Veranstaltung oder aber bei Nichterscheinen spätestens drei Werktage danach beglichen werden.

§12 Haftung des Veranstalters

(1) Der Veranstalter hat keinerlei Bewachungspflicht. Er haftet demzufolge nicht für Schäden aus Verlusten bzw. Beschädigungen an den Gegenständen des Teilnehmers.

(2) Der Teilnehmer nimmt an der Veranstaltung auf eigenes Risiko teil. Soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, haftet der Veranstalter nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, es sei denn Leben, Körper, Gesundheit werden vom Veranstalter verletzt.

(3) Kann die Gefahr durch Versicherungen abgesichert werden und schließt der Teilnehmer eine solche Versicherung nicht ab, so kann er solche Schadensersatzansprüche nicht gegen den Veranstalter geltend machen die versicherbar gewesen wären. Die Haftung des Veranstalters wird soweit zulässig auf 250.000 € begrenzt. Im Übrigen entfällt jede Haftung des Veranstalters. Die Parteien stimmen überein, dass es sich um eine branchentypische Freizeichnung handelt.

§13 Fotografieren, Zeichnungen, Ton- und Bildaufnahmen

Der Veranstalter ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen, Ton- und Bildaufnahmen von ausgestellten Gegenständen und der Veranstaltung für die Veröffentlichung zu verwenden. Der Teilnehmer ist hiermit einverstanden, auch soweit sein Recht am eigenen Bild betroffen ist.

§14 Stornierungen

Stornierungen der Blockbuchungen sind nicht vorgesehen, in Ausnahmefällen (schwere Krankheit, Unfall etc.) kann die Weitergabe der Platzkarte durch den Bucher oder Vermittlung des Platzes durch den Veranstalter vereinbart werden. Hier wird vom Veranstalter eine Bearbeitungsgebühr von 10% der Standgebühren in Rechnung gestellt, mindestens jedoch 5,- Euro. Buchungen, die während der Veranstaltung getätigt werden, sind nicht stornierbar.

Buchungen für Einzelstände werden zu den bekanntgegebenen Bürozeiten sowie telefonisch und per mail entgegen genommen. Reservierung des Standes erfolgt in der direkten Folge nur gegen Vorkasse. Sollte die Bezahlung nicht rechtzeitig (spätestens bis 24 Stunden vor der Veranstaltung) eingegangen sein, muss Barzahlung oder Kartenzahlung vor Ort erfolgen.
Da eine Buchung verbindlich vorgenommen wird, wird bei Absagen bis 48 Stunden vor dem Tag der Veranstaltung eine Gebühr von 10% der Standkosten, mindestens aber 5,- Euro, erhoben, sollte eine Absage in den 48 Stunden vor dem Tag der Veranstaltung erfolgen, ist der volle Standpreis zu zahlen.
Buchungen werden verbindlich mit der Annahme der Buchung durch die Rechnungsstellung und Zusendung der Rechnung (per mail, per Post) unsererseits.

Eine Stornierungsmöglichkeit für Gastronomie und Sonderstände ist nicht vereinbart. Demgemäß ist der Teilnehmer zur Entrichtung des Entgelts auch dann verpflichtet, wenn er an der Veranstaltung nicht teilnimmt.

§ 15 Aufrechnungsverbot, Vertragsstrafe

(1) Gegen Forderung des Veranstalters kann der Teilnehmer nur mit solchen Forderungen des Teilnehmers aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(2) Der Ausschank und das Feilbieten von Getränken, gleich welcher Art, sind grundsätzlich nur gesondert zugelassenen Gastronomieteilnehmern gestattet. Verstößt ein Teilnehmer hiergegen, so verwirkt er eine Vertragsstrafe in Höhe von 300 €. Im Wiederholungsfall verwirkt er eine Vertragsstrafe von 550 €. Darüber hinaus kann der Veranstalter dem Vertragsverhältnis mit den verstoßenen Teilnehmer ohne vorherige Abmahnung fristlos kündigen.

§16 Formvorschrift und salvatorische Klausel

(1) Mündliche Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch, soweit die Aufhebung der Schriftform betroffen ist.

(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien ist Düsseldorf, soweit der Teilnehmer Kaufmannseigenschaft hat oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ferner soweit der Teilnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat bzw. dieser in Wegfall gerät.

(3) Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bedingung tritt eine solche, die soweit rechtlich zulässig, in Ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

(4) Beinhaltet eine Klausel neben dem unwirksamen Teil auch unbedenkliche, sprachlich und inhaltlich abtrennbare Teile, so bleiben diese Teile wirksam, auch wenn diese den gleichen Sachkomplex betreffen.

Stand: 21.6.2023