Radschlägermarkt

Marktordnung für den Antik- & Trödelmarkt Radschlägermarkt Düsseldorf

  1. Der Flohmarkt findet einmal monatlich sonntags statt. Die Daten werden gesondert bekannt gegeben. S. Startseite.
  2. Einfahrt in das Gelände am Veranstaltungstag ab 06:00 Uhr, Aufbaubeginn im Anschluss. Fahrzeuge sind bis spätestens 10:00 Uhr auf den für Teilnehmer reservierten Parkplätzen (Händlerparkplätze) abzustellen.
    Ab 10:00 Uhr bis 15:00 Uhr ist das Befahren des Marktgeländes mit Kraftfahrzeugen, auch zum Be- und Entladen nicht gestattet.
    Es besteht in der Zeit von 10:00 Uhr bis 15:00 Uhr ein ausgesprochenes Marktfahrverbot, für jegliche Fahrzeuge. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot oder gegen entsprechende Anordnungen des Ordnungspersonals können mit einem sofort fälligen Strafgeld von mindestens 100 Euro geahndet werden bzw. können ein dauerhaftes Marktverbot nach sich ziehen.

    Die Einfahrt erfolgt über den Großmarktpförtner Ulmenstr. 275,
    4,- Euro Einfahrtsgebühr sind zu entrichten.
  3. Der Abbau des Marktes erfolgt in der Zeit von 17:00 bis 19:00 Uhr. Die offizielle Verkaufszeit ist am Sonntag von 11:00 bis 17:00 Uhr.
    Die Standplätze werden von Beauftragten des Veranstalters zugewiesen bzw. im Vorfeld schriftlich mitgeteilt. Es besteht kein Anspruch auf einen besonderen Standplatz, Ausnahme: Dauerbuchungen mit schriftlicher Bestätigung. Plätze, die bis 9:30 Uhr am Veranstaltungstag nicht belegt sind, werden durch den Veranstalter neu vergeben. Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht.
  4. Es dürfen nur Waren angeboten werden, die dem Charakter eines Antik- & Trödelmarktes entsprechen. Die angebotene Ware muss rechtmäßiges Eigentum des Verkäufers sein. Vom Verkauf ausgeschlossen sind folgende Angebote:
    • Industrielle Neuware,
      · sog. Fakes, alle Objekte, die unter den Oberbegriff Markenpiraterie fallen und nicht nachweisbar Originale des jeweiligen Herstellers sind,
    • Speisen und Getränke (ausgenommen die vom Veranstalter besonders zugelassenen Versorgungsbetriebe), hierzu gehören auch alle Arten von selbst gefertigten Lebensmitteln, für die keine Verkaufserlaubnis vorliegt,
    • lebende Tiere,
    • anstoßerregende Gegenstände (beispielsweise gewaltverherrlichende oder pornographische Medien)
    • Waffen und Munition, die den Verkaufseinschränkungen des Waffengesetzes unterliegen, generell Hieb- und Stichwaffen,
    • Dinge mit nationalsozialistischen Emblemen und solche verbotener Organisationen und Vereinigungen, Militaria aus der Zeit des Nationalsozialismus generell, es reicht hier NICHT das Abkleben der Embleme,
    • gebrauchte Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile, ausgenommen Kleinteile
  5. Das Hausrecht hat der Veranstalter. Anweisungen des vom Veranstalter beauftragten Ordnungsdienstes ist Folge zu leisten. Der Ordnungsdienst ist auch berechtigt, ein Teilnahmeverbot auszusprechen.
  6. Zu Beginn der Veranstaltung wird vom Ordnungsdienst des Veranstalters ein Standgeld in bar kassiert sofern nicht eine Teilnahmebestätigung in schriftlicher Form vorliegt (Platzkarte). Die Standflächen sind ihrer Tiefe unterschiedlich, 2 Meter bis maximal 8 Meter sind ausgewiesen und eingezeichnet. Die Standbegrenzungen sind einzuhalten.
    a. Stromanschluss: Anschluss wird nur bei schriftlicher Genehmigung zugesichert (nur Catering).
    b. Wasseranschluss wird nur bei schriftlicher Genehmigung zugesichert (nur Catering).
  7. Gewerbetreibende brauchen eine Reisegewerbekarte. Anbieter, die ein angemeldetes Gewerbe betreiben und nicht als Privatperson am Markt teilnehmen, haben Firmennamen- und Adresse deutlich sichtbar am Stand anzubringen. Bei Nichtbeachtung dieser Punkte kann das Ordnungsamt Bußgelder verhängen. Gastronomieunternehmer müssen für die Gültigkeit der Gesundheitspapiere ihrer Angestellten Sorge tragen, sofern vorgeschrieben, muss ein Feuerlöscher im Verkaufswagen sein.
    Alle Hygienevorschriften sind einzuhalten.
  8. Musikalische Begleitung, das Verteilen von Handzetteln, Flugblättern und sonstigen Drucksachen sind untersagt. Die gleiche Regelung gilt für reine Informationsstände.
  9. Fluchtwege & Notausgänge sind aus Sicherheitsgründen freizuhalten. Der Veranstalter schließt jede Haftung für nicht durch ihn verursachte Schäden aus. Änderungen vorbehalten.
  10. Das Abstellen von Fahrzeugen ist nur in dafür gekennzeichneten Flächen gestattet. Fahrzeuge welche außerhalb dafür gekennzeichneter Flächen abgestellt werden oder mehr als einen Parkplatz belegen, können ohne vorherige Ankündigung auf Kosten des Fahrzeughalters entfernt werden. Der Fahrzeuglenker stellt den Veranstalter mit Betreten / Befahren des Platzes von jeglichem Anspruch des Fahrzeughalters von Kosten der Entfernung eines Fahrzeugs frei. Fahrzeuge, welche vor Veranstaltungsbeginn auf dem Veranstaltungsgelände abgestellt werden, verpflichten zum Schadenersatz (mindestens in Höhe der entgangenen Standgebühr zzgl. evtl. entstehender Kosten). Diese Fahrzeuge werden ebenfalls abgeschleppt auf Kosten des Falschparkers.
  11. Fahrräder sind aus Sicherheitsgründen auf dem Gelände zu schieben. Das Befahren des Geländes mit Inlineskates, Rollern oder anderen Sportgeräten / Fahrzeugen während der Veranstaltung ist untersagt! Hunde sind an einer geeigneten Leine zu führen.
  12. Auf Grund der Beschaffenheit des Geländes sind Bodenunebenheiten vorhanden. Außerdem kann es witterungsbedingt zu Bildung von Schnee- und Eisglätte, bzw. Rutschgefahr nach Regenfällen kommen. Jeder Händler und Besucher betritt das Veranstaltungsgelände auf eigene Gefahr! Haftung durch den Veranstalter nur bei grober Fahrlässigkeit des Veranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen.
  13. Der Veranstalter behält sich Marktabsagen aufgrund höherer Gewalt bzw. aus Sicherheitsgründen vor. Ein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Standgebühren besteht nicht.